Ist das Fahrzeug, an dem Ihre Arbeitnehmer arbeiten ein HV-Eigensicheres oder nicht-HV-Eigensicheres Fahrzeug?
Hat das etwas mit der Sicherheit des Fahrzeuges zu tun oder nur mit dem Aufbau des HV-Systems im Fahrzeug? Viele Fragen und keine klaren Antworten.
Wir haben eine klare Antwort für euch, aber zuerst zum Ursprung dieser Begriffe:

Bis mitte 2021 wurden elektrisch angetriebene Fahrzeuge, in der Ausbildungsrichtlinie bzw. Information DGUV 200-005 und der OVE Richtlinie R19, in Eigensichere und nicht-Eigensichere Fahrzeuge gegliedert.
Als HV-Eigensichere Fahrzeuge wurden Fahrzeuge bezeichnet, welche durch technische Maßnahmen am Fahrzeug einen vollständigen Berührungs- und Lichtbogenschutz gegenüber dem HV-System gewährleisten.
Dies wurde laut DGUV 200-005 insbesondere durch die Erfüllung folgender Anforderungen erreicht:

  • Technisch sichere Abschaltung des HV-Systems und automatischer Entladung möglicher Energiespeicher vor Erreichen unter Spannung stehender Teile,
  • Kabelverbindungen über Stecker in lichtbogensicherer Ausführung und nicht über Schraubverbindungen;
  • Sichere Abschaltung bei Entfernen von Abdeckungen des HV-Systems.

Die Qualifizierungsanforderungen im Aftersalesbereich wurden in der DGUV 200-005 in folgende Bereiche gegliedert:

  • Servicewerkstätten für HV-eigensichere Fahrzeuge – insbesondere PKW und
  • Servicewerkstätten für nicht-HV-eigensichere Fahrzeuge – insbesondere LKW ein.

In der OVE Richtlinie R19 wurde der Begriff HV-eigensichere Fahrzeuge irrtümlicherweise mit unfallfreien Fahrzeugen verwechselt und Unfallfahrzeuge als nicht-eigensichere Fahrzeuge definiert.

Deshalb kam es immer wieder zu Diskussionen welche Fahrzeuge nun Eigensicher oder nicht-Eigensicher waren.
Ein größeres Problem waren die Zertifizierungen von Personen die für Arbeiten an derartigen Fahrzeugen qualifiziert wurden.
Viele Schulungsinstitute stellten Zertifikate für das “Arbeiten an HV-Eigensicheren Fahrzeugen” aus, obwohl es im Grunde genommen keine HV-Eigensicheren Fahrzeuge gab.
Deshalb durften Personen, die für HV-Eigensichere Fahrzeuge qualifiziert wurden, auch nicht an nicht-HV-Eigensicheren Fahrzeugen arbeiten.
Im PKW Bereich gab es aber jede Menge Fahrzeuge die ebenfalls nicht alle o.a. Anforderungen erfüllten und somit ebenfalls nicht-Eigensicher waren.
Die Genehmigungsregel UNECE R100 hatte jedoch keine unterschiedlichen Anforderungen zwischen LKW und PKW festgelegt. Daher war es unverständlich warum man in einer Ausbildungsinformation (DGUV 200-005, OVE R19) Fahrzeuge in zwei Klassen einteilte.

Dieser Missstand wurde von Ing. Deniz Kartal (GF Evalus GmbH) im Jahr 2018 festgestellt und an alle betroffenen Arbeitsgruppen (Berufsgenossenschaften in Deutschland und dem OVE in Österreich) kommuniziert.
Danach kam es zur Novellierung der DGUV 200-005 und der OVE Richtlinie R19.
Aus diesem Grund ist dieser Begriff in den aktuellen Novellierungen beider Informationen, nicht mehr zu finden.

Die Firma EVALUS GmbH (insbesondere GF Ing. Deniz Kartal) war der Auslöser zur Richtigstellung dieses Punktes und der Novellierung.

Was sich in der aktuellen Fassung der OVE R19  und der DGUV 209-093 geändert hat, erfährt Ihr in unseren nächsten Beiträgen.